Meinolf Wiegand
- Rentenberater -

Startseite

Krankenversicherung | GKV

NEWS 2021

elektronische Patientenakte (ePA) | Übergreifende Dokumentation der Krankheitsgeschichte

Die elektronische Patientenakte (ePA) ist das zentrale Element der vernetzten Gesundheitsversorgung und der Telematikinfrastruktur. Spätestens ab Januar 2021 müssen die gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten eine solche ePA anbieten. So steht es im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG). Folgende Informationen über einen Patienten können in der ePA gespeichert werden:

  • Befunde
  • Diagnosen
  • Therapiemaßnahmen
  • Behandlungsberichte
  • Impfungen

Damit ist eine fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation möglich. Die ePA unterstützt außerdem den Notfalldatensatz und den elektronischen Medikationsplan sowie elektronische Arztbriefe. Die ePA ersetzt nicht die Kommunikation unter den Ärzten oder zu anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens.

. . . lesen => Info der Kassenärztlichen Bundesvereinigung


Häuslicher Einsatz von motorbetriebenen Bewegungsschienen (CPM)

Motorenbetriebene Bewegungsschienen dienen der passiven Bewegung von Knie- und Schultergelenken. Sie kommen im Rahmen einer konservativen Behandlung oder nach operativen Eingriffen zum Einsatz. Dadurch soll die Gelenkbeweglichkeit frühestmöglich verbessert beziehungsweise wiederhergestellt, Gelenkversteifungen verhindert und die Heilung unterstützt werden.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 20. Juni 2019 beschlossen, die Anlage I („Anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“) der Richtlinie des G-BA zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (MVV-RL) in der Fassung vom 17. Januar 2006 (BAnz. S. 1523), zuletzt geändert am 20. Juni 2019 (BAnz AT 22.08.2019 B5), zu ändern. Nunmehr gehört dieses Hilfsmittel in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

mehr Informationen 

Arzneimittel zur Raucherentwöhnung sind keine Kassenleistung
BSG | Urteil vom 28.05.2019 | B 1 KR 25/18 R

Da Arzneimittel zur Raucherentwöhnung kraft Gesetzes und verfassungskonform aus dem Leistungskatalog ausgeschlossen sind, können die Kosten von den gesetzlichen Krankenkassen nicht getragen werden.

Zuzahlungsverzicht bei medizinischen Hilfsmitteln erlaubt

BSG | Urteil vom 1. Dezember 2016 – I ZR 143/15 –

Die gesetzlichen Regelungen zur Zuzahlung stehen einem solchen Rabatt bei Hilfsmitteln nicht entgegen. Gemäß § 33 Abs. 8 SGB V wird bei Hilfsmitteln der Verkäufer und nicht – wie etwa bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln - die Krankenkasse Inhaber der Zuzahlungsforderung gegen die Versicherten. Der Vergütungsanspruch des Hilfsmittellieferanten gegen die Krankenkasse verringert sich automatisch um die Zuzahlung. Der Verkäufer der Hilfsmittel kann über die Zuzahlungsforderung frei verfügen, also darauf auch verzichten. § 43c Abs. 1 SGB V gilt nicht beim Vertrieb von Hilfsmitteln.

Bauchaortenaneurysmen

Ultraschalluntersuchung zur Früherkennung | Künftig GKV-Leistung für Männer ab 65

Die Details zu der neuen Früherkennungsuntersuchung regelt der G-BA in der Erstfassung der Richtlinie Ultraschallscreening auf Bauchaortenaneurysmen. Unter anderem sind dort Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Durchführung der Ultraschalldiagnostik enthalten.

Der Beschluss wird zunächst dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt. Er tritt einen Tag nach Veröffentlichung des noch ausstehenden Beschlusses zur Versicherteninformation im Bundesanzeiger in Kraft. Der Beschluss zur Versicherteninformation wird voraussichtlich zum Anfang des Jahres 2017 gefasst werden.

mehr Informationen


Haushaltshilfe

Ein neues gemeinsames Rundschreiben sorgt nunmehr für Klarheit bei der Umsetzung der leistungsrechtlichen Erweiterungen, welche am 01.01.2016 in Kraft getreten sind.


Patientenrechtegesetz

Deutschland verfügt über ein leistungsfähiges Gesundheitssystem. Im Behandlungsalltag erleben Patientinnen und Patienten jedoch auch immer wieder Defizite.

Am 26. Februar 2013 ist das Patientenrechtegesetz (PRG) in Kraft getreten. Sinn und Zweck des Patientenrechtegesetzes ist es, die Position der Patienten gegenüber Leistungserbringern, z.B. Ärzten und Krankenhäusern sowie den Krankenkassen zu stärken.

BMJV Info

 

 

 

Sie haben Fragen zur