NEWS 2021
elektronische Patientenakte (ePA) |
Übergreifende Dokumentation der Krankheitsgeschichte
Die elektronische Patientenakte (ePA) ist das zentrale
Element der vernetzten Gesundheitsversorgung und der
Telematikinfrastruktur. Spätestens ab Januar 2021 müssen die
gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten eine solche ePA
anbieten. So steht es im Terminservice- und
Versorgungsgesetz (TSVG). Folgende Informationen über einen
Patienten können in der ePA gespeichert werden:
- Befunde
- Diagnosen
- Therapiemaßnahmen
- Behandlungsberichte
- Impfungen
Damit ist eine fall- und einrichtungsübergreifende
Dokumentation möglich. Die ePA unterstützt außerdem den
Notfalldatensatz und den elektronischen Medikationsplan sowie
elektronische Arztbriefe. Die ePA ersetzt nicht die
Kommunikation unter den Ärzten oder zu anderen Einrichtungen des
Gesundheitswesens.
. . . lesen => Info der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung
Häuslicher Einsatz von motorbetriebenen
Bewegungsschienen (CPM)
Motorenbetriebene Bewegungsschienen dienen der
passiven Bewegung von Knie- und Schultergelenken. Sie kommen im Rahmen einer
konservativen Behandlung oder nach operativen Eingriffen zum Einsatz.
Dadurch soll die Gelenkbeweglichkeit frühestmöglich verbessert
beziehungsweise wiederhergestellt, Gelenkversteifungen verhindert und die
Heilung unterstützt werden.
Der Gemeinsame Bundesausschuss
(G-BA) hat in seiner Sitzung am 20. Juni 2019 beschlossen, die Anlage I
(„Anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“) der Richtlinie des
G-BA zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen
Versorgung (MVV-RL) in der Fassung vom 17. Januar 2006 (BAnz. S. 1523),
zuletzt geändert am 20. Juni 2019 (BAnz AT 22.08.2019 B5), zu ändern.
Nunmehr gehört dieses Hilfsmittel in den Leistungskatalog der gesetzlichen
Krankenkassen, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
Arzneimittel zur Raucherentwöhnung sind
keine Kassenleistung
BSG | Urteil vom 28.05.2019 | B 1 KR
25/18 R
Da Arzneimittel zur Raucherentwöhnung kraft
Gesetzes und verfassungskonform aus dem Leistungskatalog ausgeschlossen
sind, können die Kosten von den gesetzlichen Krankenkassen nicht getragen
werden.
Zuzahlungsverzicht bei medizinischen Hilfsmitteln erlaubt
BSG | Urteil vom 1. Dezember 2016 – I ZR 143/15 –
Die gesetzlichen Regelungen zur Zuzahlung stehen
einem solchen Rabatt bei Hilfsmitteln nicht entgegen. Gemäß § 33 Abs. 8 SGB
V wird bei Hilfsmitteln der Verkäufer und nicht – wie etwa bei
apothekenpflichtigen Arzneimitteln - die Krankenkasse Inhaber der
Zuzahlungsforderung gegen die Versicherten. Der Vergütungsanspruch des
Hilfsmittellieferanten gegen die Krankenkasse verringert sich automatisch um
die Zuzahlung. Der Verkäufer der Hilfsmittel kann über die
Zuzahlungsforderung frei verfügen, also darauf auch verzichten. § 43c Abs. 1
SGB V gilt nicht beim Vertrieb von Hilfsmitteln.
Bauchaortenaneurysmen
Ultraschalluntersuchung zur Früherkennung |
Künftig GKV-Leistung für Männer ab 65
Die Details zu der neuen Früherkennungsuntersuchung
regelt der G-BA in der Erstfassung der Richtlinie Ultraschallscreening auf
Bauchaortenaneurysmen. Unter anderem sind dort Anforderungen an eine
qualitätsgesicherte Durchführung der Ultraschalldiagnostik enthalten.
Der Beschluss wird zunächst dem Bundesministerium
für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt. Er tritt einen Tag nach
Veröffentlichung des noch ausstehenden Beschlusses zur
Versicherteninformation im Bundesanzeiger in Kraft. Der Beschluss zur
Versicherteninformation wird voraussichtlich zum Anfang des Jahres 2017
gefasst werden.
Haushaltshilfe
Ein neues gemeinsames Rundschreiben sorgt nunmehr
für Klarheit bei der Umsetzung der leistungsrechtlichen Erweiterungen,
welche am 01.01.2016 in Kraft getreten sind.
Patientenrechtegesetz
Deutschland verfügt über ein leistungsfähiges Gesundheitssystem. Im
Behandlungsalltag erleben Patientinnen und Patienten jedoch auch immer
wieder Defizite.
Am 26. Februar 2013 ist das
Patientenrechtegesetz (PRG) in Kraft getreten. Sinn und Zweck
des Patientenrechtegesetzes ist es, die Position der Patienten gegenüber
Leistungserbringern, z.B. Ärzten und Krankenhäusern sowie den Krankenkassen
zu stärken.
Sie haben Fragen zur