Meinolf Wiegand
- Rentenberater -

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Pflegeversicherung | GPV


Informationen durch den Spitzenverband der Pflegekassen . . .

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Das dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III)

Mit dem Pflegestärkungsgesetz III hat die gesetzliche Pflegeversicherung einen neuen Pflegebürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsinstrument erhalten. Vor allem Menschen mit einer Demenz sollen von den Neuregelungen profitieren, werden ihre Beeinträchtigungen doch nun besser abgebildet. Die bisherigen Pflegestufen wurden von fünf Pflegegraden abgelöst.

Wer am 31.12.2016 Leistungen der Pflegeversicherung erhalten hat, muss keinen neuen Antrag stellen, die Leistungsbezieher werden den neuen Pflegegraden zugeordnet. In diesem Zusammenhang besteht Besitzstandswahrung, d.h. Leistungsbezieher dürfen durch die Neuregelung nicht schlechter gestellt werden als vorher.

Die von den Pflegekassen ergehenden Bescheide sind von den gesetzlichen Betreuerinnen und Betreuern mit entsprechendem Aufgabenkreis auf deren Richtigkeit zu überprüfen. Bei falscher Überleitung oder fehlerhaft erstellten Bescheiden ist fristgemäß Widerspruch einzulegen, um den Bescheid nicht rechtskräftig werden zu lassen.

Die Überleitung von den Pflegestufen in die Pflegegrade wird wie folgt vorgenommen:

Ohne zusätzlich erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz (EAK)

Pflegestufe I - Pflegegrad 2
Pflegestufe II - Pflegegrad 3
Pflegestufe III - Pflegegrad 4 oder 5

Mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (EAK)

Pflegestufe 0 - Pflegegrad 2
Pflegestufe I - Pflegegrad 3
Pflegestufe II - Pflegegrad 4
Pflegestufe III - Pflegegrad 5

Bundesgesundheitsminister Gröhe geht von Mehrausgaben von ca. fünf Milliarden Euro jährlich aus, die durch die Reform entstehen.

 

Das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II)

 wurde am 25.09.2015 in erster Lesung beraten. Mit diesem Gesetz wird der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in die Praxis umgesetzt. Das Gesetz soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Das neue Begutachtungsverfahren und die Umstellung der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung sollen zum 1. Januar 2017 wirksam werden.

Informationen durch das Bundesministerium für Gesundheit . . .